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§ 14 HSchAG - Antragstellung und örtliche Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Amtliche Abkürzung
HSchAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
29-4

(1) 1Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag einer Partei eingeleitet. 2Der Antrag muss bei dem nach Abs. 2 zuständigen Schiedsamt schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll erklärt werden. 3Er muss die Namen und Anschriften der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter angeben und von der antragstellenden Partei unterschrieben sein. 4Er soll den Gegenstand des Streits und das Begehren allgemein bezeichnen. 5Dem Antrag sollen die für die Zustellung erforderlichen Abschriften beigefügt werden.

(2) 1Ausschließlich örtlich zuständig ist bei Streitigkeiten über Ansprüche

  1. 1.

    aus Miet- und Pachtverhältnissen über Räume dasjenige Schiedsamt, in dessen Bezirk sich die Räume befinden,

  2. 2.

    aus Eigentum an einem Grundstück oder wegen dessen Belastung mit einem dinglichen Recht dasjenige Schiedsamt, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.

2Bei Streitigkeiten, für die keine örtliche Zuständigkeit nach Satz 1 begründet ist, ist das Schiedsamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Gegenpartei, wenn es sich bei ihr um eine natürliche Person handelt, ihren Wohnsitz hat. 3Handelt es sich bei der Gegenpartei um eine juristische Person, wird die örtliche Zuständigkeit durch deren Sitz bestimmt. 4Richtet sich der Antrag gegen mehrere Parteien, deren Wohnsitz oder Sitz in verschiedenen Bezirken gelegen ist, so hat die antragstellende Partei zwischen den jeweiligen Schiedsämtern die Wahl.

(3) Die Zuständigkeit nach Abs. 2 wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nach Zustellung des Antrags nicht berührt.

(4) 1Wohnen die Parteien nicht in demselben Schiedsamtsbezirk, so kann der Antrag auch bei dem Schiedsamt des Bezirks, in dem die antragstellende Partei wohnt, zu Protokoll erklärt werden. 2Das Protokoll ist dem zuständigen Schiedsamt unverzüglich zu übersenden.

(5) Eine abweichende örtliche Zuständigkeit kann von den Parteien schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll des gewählten Schiedsamts vereinbart werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 58)