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§ 76 HRiG - Zuständigkeit der Richterdienstgerichte

Bibliographie

Titel
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Amtliche Abkürzung
HRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
22-5

(1) In gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte entscheiden die Richterdienstgerichte (§ 122 Abs. 4 des Deutschen Richtergesetzes).

(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Hessischen Disziplinargesetzes.