§ 73 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen
Fünfter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Sechster Titel – Versetzungs- und Prüfungsverfahren
§ 73 HRiG – Urteilsformel im Prüfungsverfahren
(1) In den Fällen des § 50 Nr. 3 Buchst. a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück.
(2) In den Fällen des § 50 Nr. 3 Buchst. b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.
(3) In den Fällen des § 50 Nr. 4 Buchst. a bis e hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.
(4) In dem Fall des § 50 Nr. 4 Buchst. f stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.