§ 4 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 4 HRiG – Ernennung der ehrenamtlichen Richter
(1) 1Die ehrenamtlichen Richter, die nach den für sie geltenden gesetzlichen Vorschriften berufen oder ernannt werden, erhalten eine Ernennungsurkunde. 2In dieser müssen die Worte "unter Berufung in ein ehrenamtliches Richterverhältnis" erhalten sein.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die ehrenamtlichen Richter, die nach den für sie geltenden gesetzlichen Vorschriften gewählt werden.