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§ 22 HRiG - Ablehnung eines Richters

Bibliographie

Titel
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Amtliche Abkürzung
HRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
22-5

1Stimmt der Richterwahlausschuss der Übernahme eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrags in das Richterverhältnis auf Lebenszeit nach dessen Anhörung nicht zu, so hat der Minister der Justiz den Richter zu entlassen (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 und § 23 des Deutschen Richtergesetzes). 2Das Gleiche gilt, wenn der Richterwahlausschuss der Berufung in das Richterverhältnis auf Probe nach § 20 Abs. 2 nicht zustimmt.