§ 20 HRiG - Beteiligung des Richterwahlausschusses
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Richtergesetz (HRiG)
- Amtliche Abkürzung
- HRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 22-5
(1) Über die Berufung in das Richterverhältnis entscheidet der Minister der Justiz gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss (Art. 127 Abs. 2 und 3 der Verfassung des Landes Hessen).
(2) Über die Berufung zum Richter auf Probe kann der Richterwahlausschuss in Ausnahmefällen auch nachträglich entscheiden; die Entscheidung ist alsbald, spätestens zum Ablauf des sechsten Monats nach der Ernennung, herbeizuführen.