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§ 20 HRiG - Beteiligung des Richterwahlausschusses

Bibliographie

Titel
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Amtliche Abkürzung
HRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
22-5

(1) Über die Berufung in das Richterverhältnis entscheidet der Minister der Justiz gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss (Art. 127 Abs. 2 und 3 der Verfassung des Landes Hessen).

(2) Über die Berufung zum Richter auf Probe kann der Richterwahlausschuss in Ausnahmefällen auch nachträglich entscheiden; die Entscheidung ist alsbald, spätestens zum Ablauf des sechsten Monats nach der Ernennung, herbeizuführen.