Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
§ 6 HRHG – Präsident und Vizepräsident
(1) 1Der Präsident vertritt die Behörde nach außen. 2Er leitet die Verwaltung des Rechnungshofs und übt die Dienstaufsicht aus.
(2) 1Der Präsident wird bei den ihm kraft Gesetzes zukommenden Aufgaben von dem Vizepräsidenten vertreten, bei dessen Verhinderung von dem dienstältesten Mitglied des Rechnungshofs. 2Für die Bestimmung des Dienstalters ist insoweit die Zeit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds des Rechnungshofs maßgeblich. 3Bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter maßgebend.
(3) 1Der Präsident wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch die anderen Mitglieder des Rechnungshofs unterstützt. 2Sie dürfen dadurch ihrer Haupttätigkeit als Mitglieder des Rechnungshofs nicht ohne ihre Zustimmung entzogen und in ihrer richterlichen Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt werden.