§ 20 HRG
Hochschulrahmengesetz (HRG)
Hochschulrahmengesetz (HRG)
Bundesrecht
1. Kapitel – Aufgaben der Hochschulen → 2. Abschnitt – Studium und Lehre
§ 20 HRG – Studium an ausländischen Hochschulen
1Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist. 2§ 5a Abs. 1 Satz 2 und § 112 des Deutschen Richtergesetzes bleiben unberührt.