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§ 98 HPVG
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Landesrecht Hessen

SIEBTER TEIL – Besondere Vorschriften für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes und den Hessischen Rundfunk → Siebter Abschnitt – Hochschulen und andere Bildungseinrichtungen

Titel: Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HPVG
Gliederungs-Nr.: 326-38
gilt ab: 06.04.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 183 vom 05.04.2023

§ 98 HPVG – Universitätskliniken

(1) Die in einem Universitätsklinikum in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts tätigen Bediensteten der Universität und diejenigen Bediensteten der Universität, deren Personalangelegenheiten dem Universitätsklinikum übertragen sind, gelten im Sinne dieses Gesetzes als Beschäftigte des Universitätsklinikums. Für ein Universitätsklinikum in privater Rechtsform gelten die Abs. 2 bis 5.

(2) Bei einem Universitätsklinikum in privater Rechtsform ist der Betriebsrat für das dort tätige wissenschaftliche Personal im Arbeitnehmerverhältnis entsprechend den betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften zuständig.

(3) Soweit die Zuständigkeit des Betriebsrates nach den betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften nicht gegeben ist, ist für das von der Universität dem Universitätsklinikum in privater Rechtsform gestellte oder zugewiesene wissenschaftliche und nicht wissenschaftliche Personal im Landesdienst eine eigenständige Personalvertretung bei der Universität zu wählen. Der Betriebsrat kann an den Sitzungen der Personalvertretung teilnehmen.

(4) Die Universität ist zugleich oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes; sie kann das Universitätsklinikum in privater Rechtsform mit der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach § 6 beauftragen. Dies gilt nicht für Maßnahmen nach § 25a Abs. 5 Satz 6 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).

(5) In Angelegenheiten, die der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegen, gilt § 69 mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende der Einigungsstelle bei Nichteinigung beider Seiten von der oder dem Vorsitzenden der Landespersonalkommission bestellt wird und sie oder er sich bei der Beschlussfassung zunächst der Stimme zu enthalten hat. Kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt die oder der Vorsitzende der Einigungsstelle nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil.