§ 90 HPVG
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG)
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG)
Landesrecht Hessen
SIEBTER TEIL – Besondere Vorschriften für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes und den Hessischen Rundfunk → Fünfter Abschnitt – Forsten
§ 90 HPVG – Landesbetrieb Hessen-Forst
(1) Beim Landesbetrieb Hessen-Forst ist Stufenvertretung in den Fällen
- 1.
der Nichteinigung zwischen der Leitung einer Dienststelle und dem Personalrat,
- 2.
des § 76 Abs. 3 Nr. 2
der Gesamtpersonalrat.
(2) Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit des Hauptpersonalrats unberührt. Dieser ist abweichend von Abs. 1 Nr. 1 Stufenvertretung im Falle der Nichteinigung zwischen der Dienststellenleitung und dem Personalrat des Landesbetriebs Hessen-Forst.
(3) Für den Gesamtpersonalrat beim Landesbetrieb Hessen-Forst gilt § 49 Abs. 3 entsprechend.