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§ 83 HPVG
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Landesrecht Hessen

SIEBTER TEIL – Besondere Vorschriften für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes und den Hessischen Rundfunk → Erster Abschnitt – Polizei

Titel: Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HPVG
Gliederungs-Nr.: 326-38
gilt ab: 06.04.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 183 vom 05.04.2023

§ 83 HPVG – Hauptpersonalrat der Polizei

(1) Die Beschäftigten der in § 82 Abs. 1 genannten Polizeidienststellen sowie die Beschäftigten der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, die auf vom Landespolizeipräsidium zugewiesenen Stellenkontingenten geführt werden, und die Anwärterinnen und Anwärter für den Polizeivollzugsdienst wählen als eigene Stufenvertretung den Hauptpersonalrat der Polizei, der beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport gebildet wird.

(2) Im Hauptpersonalrat der Polizei sind ab 17 Mitgliedern drei Mitglieder von ihrer dienstlichen Tätigkeit auf Antrag freizustellen.