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§ 76 HPVG
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Landesrecht Hessen

SECHSTER TEIL – Beteiligung des Personalrats → Vierter Abschnitt – Beteiligung in Personalangelegenheiten

Titel: Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HPVG
Gliederungs-Nr.: 326-38
gilt ab: 06.04.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 183 vom 05.04.2023

§ 76 HPVG – Ausnahmen von der Beteiligung an personellen Einzelmaßnahmen

(1) Von der Mitbestimmung nach § 75 ausgenommen sind Umsetzungen sowie Abordnungen und Versetzungen im Bereich eines Dienstherrn, die in Vollziehung eines Reform- oder Umstrukturierungskonzepts erfolgen, das mindestens Rahmenbedingungen für den notwendigen personellen Vollzug enthält und an dem die nach § 63 zuständigen Personalvertretungen mitgewirkt haben.

(2) § 75 gilt nicht für

  1. 1.

    Beamtinnen und Beamte auf Probe oder auf Lebenszeit der in § 30 Abs. 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250), bezeichneten Art und vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der Referentinnen und Referenten bei der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung,

  2. 2.

    die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und die Mitglieder des Hessischen Rechnungshofs,

  3. 3.

    die Hessische Datenschutzbeauftragte oder den Hessischen Datenschutzbeauftragten,

  4. 4.

    Beamtinnen und Beamte sowie Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 16 und höher und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in entsprechenden Stellungen,

  5. 5.

    Ämter nach § 4 des Hessischen Beamtengesetzes, auch wenn sie im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Arbeitnehmerverhältnis übertragen werden, sonstige Dienststellenleitungen, Amtsleitungen und den Amtsleitungen vergleichbare Funktionsstellen sowie Leiterinnen und Leiter von allgemein bildenden und beruflichen Schulen und von Schulen für Erwachsene,

  6. 6.

    leitende Ärztinnen und leitende Ärzte an Krankenhäusern, Sanatorien und Heilanstalten,

  7. 7.

    die Mitglieder des Klinikumsvorstands des Universitätsklinikums Frankfurt.

(3) § 75 gilt eingeschränkt für

  1. 1.

    Beamtinnen und Beamte auf Zeit nur, wenn sie es beantragen,

  2. 2.

    die ständigen Vertreterinnen und ständigen Vertreter der Dienststellenleitung in Verwaltungen mit mehrstufigem Aufbau, soweit sie nicht unter Abs. 2 fallen, mit der Maßgabe, dass die nächste Stufenvertretung beteiligt wird; die Stufenvertretung gibt dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung, die Frist nach § 66 Abs. 2 Satz 2 verlängert sich um eine Woche,

  3. 3.

    die ständigen Vertreterinnen und ständigen Vertreter der Leitungen von allgemein bildenden und beruflichen Schulen sowie von Schulen für Erwachsene mit der Maßgabe, dass der Gesamtpersonalrat beim Staatlichen Schulamt beteiligt wird.