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§ 74 HPVG
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Landesrecht Hessen

SECHSTER TEIL – Beteiligung des Personalrats → Dritter Abschnitt – Beteiligung in sozialen Angelegenheiten

Titel: Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HPVG
Gliederungs-Nr.: 326-38
gilt ab: 06.04.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 183 vom 05.04.2023

§ 74 HPVG – Beteiligungspflichtige Maßnahmen

(1) Der Personalrat bestimmt in sozialen Angelegenheiten, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen und soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mit über

  1. 1.

    Gewährung von Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,

  2. 2.

    Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, und allgemeine Festsetzung der Nutzungsbedingungen,

  3. 3.

    Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen,

  4. 4.

    Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,

  5. 5.

    Grundsätze des behördlichen oder betrieblichen Gesundheits- und Eingliederungsmanagements,

  6. 6.

    Regelungen der Ordnung und des Verhaltens der Beschäftigten in der Dienststelle,

  7. 7.

    Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,

  8. 8.

    Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans,

  9. 9.

    Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,

  10. 10.

    Fragen der Lohngestaltung innerhalb der einzelnen Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren,

  11. 11.

    Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens,

  12. 12.

    Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die den Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen und Betriebsänderungen entstehen,

  13. 13.

    Gestaltung der Arbeitsplätze.

(2) Der Personalrat wirkt auf Antrag von Beschäftigten mit, bevor Ersatzansprüche gegen sie geltend gemacht werden. Anträgen und Berichten der Dienststelle ist in solchen Fällen die Stellungnahme des Personalrats beizufügen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 ist auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers nur die oder der Vorsitzende zu beteiligen. Die Dienststellenleitung hat dem Personalrat nach Abschluss jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge den Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt.