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§ 61 HPVG
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Landesrecht Hessen

SECHSTER TEIL – Beteiligung des Personalrats → Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HPVG
Gliederungs-Nr.: 326-38
gilt ab: 06.04.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 183 vom 05.04.2023

§ 61 HPVG – Informations- und Teilnahmerechte

(1) Der Personalrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm sind die hierfür erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Dazu gehören in Personalangelegenheiten Bewerbungsunterlagen aller Bewerber. Personalakten dürfen nur mit Einwilligung der oder des Beschäftigten und nur von den von ihr oder ihm bestimmten Mitgliedern des Personalrats eingesehen werden. Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen der oder des Beschäftigten dem Personalrat zur Kenntnis zu bringen.

(2) Vor Einführung, Anwendung, Änderung oder Erweiterung eines automatisierten Verfahrens zur Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 hat die Dienststelle dem Personalrat das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) oder nach § 65 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes mit dem Hinweis zu übermitteln, dass der Personalrat bei begründeten Zweifeln an der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit eine Stellungnahme der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten fordern kann. Macht der Personalrat von dieser Möglichkeit Gebrauch, beginnt die von ihm einzuhaltende Frist erst mit der Vorlage der von der Dienststellenleitung einzuholenden Stellungnahme.

(3) Bei Prüfungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereichs abnimmt, wird eines der Mitglieder der Prüfungskommission vom Personalrat benannt; dieses muss zumindest die gleiche oder eine entsprechende Qualifikation besitzen, wie sie durch die Prüfung festgestellt werden soll. Bei Auswahlverfahren, Aufnahmetests oder Auswahlen, denen sich Bewerber für eine Einstellung oder eine Ausbildung zu unterziehen haben, und bei Auswahlverfahren zur Besetzung eines Amtes mit Funktionsbezeichnung entsendet der Personalrat, der mitzubestimmen hat, eine Vertreterin oder einen Vertreter in das Gremium. Diese Regelung findet keine Anwendung bei Prüfungen, Aufnahmetests und Auswahlen, die durch Rechtsvorschriften geregelt sind, sowie in den Fällen des § 76 Abs. 2 und 3 Nr. 1.

(4) Bei Einführung und Prüfung von Arbeitsschutzeinrichtungen und bei Unfalluntersuchungen, die von der Dienststelle oder den für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen vorgenommen werden, ist der Personalrat zuzuziehen.