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§ 60 HPVG
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Landesrecht Hessen

SECHSTER TEIL – Beteiligung des Personalrats → Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HPVG
Gliederungs-Nr.: 326-38
gilt ab: 06.04.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 183 vom 05.04.2023

§ 60 HPVG – Allgemeine Aufgaben

(1) Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

  1. 1.

    Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen,

  2. 2.

    darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,

  3. 3.

    Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit der Dienststellenleitung auf ihre Erledigung hinzuwirken,

  4. 4.

    die Teilhabe und berufliche Entwicklung schwerbehinderter Beschäftigter und sonstiger besonders schutzbedürftiger, insbesondere älterer Personen zu fördern sowie Maßnahmen zur beruflichen Förderung schwerbehinderter Beschäftigter zu beantragen,

  5. 5.

    die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern,

  6. 6.

    die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf zu fördern,

  7. 7.

    die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern,

  8. 8.

    mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Förderung der Belange der in § 52 genannten Beschäftigten eng zusammenzuarbeiten,

  9. 9.

    Maßnahmen, die dem Umweltschutz in der Dienststelle dienen, anzuregen.

Entsprechende Anträge des Personalrats sind eingehend zwischen Dienststellenleitung und Personalrat zu erörtern und in angemessener Frist zu beantworten.

(2) Der Personalrat hat auf die Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu achten, die für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung des Arbeitsschutzes einzusetzen.