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§ 55 HPVG
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Landesrecht Hessen

FÜNFTER TEIL – Jugend- und Auszubildendenvertretung

Titel: Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HPVG
Gliederungs-Nr.: 326-38
gilt ab: 06.04.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 183 vom 05.04.2023

§ 55 HPVG – Wahl, Amtszeit, Vorsitz

(1) Der Personalrat bestimmt im Einvernehmen mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung den Wahlvorstand und seinen Vorsitz. § 15 Abs. 1 und 3 bis 6, § 16 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 18, 19 und 21 Abs. 3 Satz 1 gelten für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend.

(2) Der Wahlvorstand kann bestimmen, dass die Wahl in Dienststellen mit höchstens 20 in der Regel Beschäftigten im Sinne von § 52 in einer Wahlversammlung stattfindet. Er hat dazu spätestens vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit einzuberufen. Gewählt wird in geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Die oder der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Wahlversammlung, führt die Wahl durch und fertigt über das Ergebnis ein Protokoll.

(3) Die Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 20 bis 26 mit Ausnahme des § 21 Abs. 1 Nr. 1 entsprechend. Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, das im Laufe der Amtszeit das 26. Lebensjahr vollendet oder seine Berufsausbildung abschließt, bleibt bis zum Ende der Amtszeit Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung.

(4) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus drei oder mehr Mitgliedern, so wählt sie mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter oder mehrere Stellvertreterinnen und Stellvertreter.