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§ 54 HPVG
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Landesrecht Hessen

FÜNFTER TEIL – Jugend- und Auszubildendenvertretung

Titel: Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HPVG
Gliederungs-Nr.: 326-38
gilt ab: 06.04.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 183 vom 05.04.2023

§ 54 HPVG – Größe und Zusammensetzung

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

  1. 1.

    5 bis 10 der in § 52 genannten Beschäftigten aus einem Mitglied,

  2. 2.

    11 bis 50 der vorgenannten Beschäftigten aus drei Mitgliedern,

  3. 3.

    51 bis 200 der vorgenannten Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,

  4. 4.

    mehr als 200 der vorgenannten Beschäftigten aus sieben Mitgliedern.

(2) Frauen und Männer sind entsprechend ihrem Anteil an den Wahlberechtigten zu berücksichtigen. Insofern findet § 13 Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der in § 52 genannten Beschäftigten zusammensetzen.