§ 54 HPVG
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG)
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG)
Landesrecht Hessen
FÜNFTER TEIL – Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 54 HPVG – Größe und Zusammensetzung
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
- 1.
5 bis 10 der in § 52 genannten Beschäftigten aus einem Mitglied,
- 2.
11 bis 50 der vorgenannten Beschäftigten aus drei Mitgliedern,
- 3.
51 bis 200 der vorgenannten Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,
- 4.
mehr als 200 der vorgenannten Beschäftigten aus sieben Mitgliedern.
(2) Frauen und Männer sind entsprechend ihrem Anteil an den Wahlberechtigten zu berücksichtigen. Insofern findet § 13 Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung.
(3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der in § 52 genannten Beschäftigten zusammensetzen.