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§ 48 HPVG
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat → Erster Abschnitt – Stufenvertretungen

Titel: Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HPVG
Gliederungs-Nr.: 326-38
gilt ab: 06.04.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 183 vom 05.04.2023

§ 48 HPVG – Wahl und Zusammensetzung

(1) Die Mitglieder des Bezirkspersonalrats werden von den zum Geschäftsbereich der Behörde der Mittelstufe, die Mitglieder des Hauptpersonalrats von den zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehörenden Beschäftigten gewählt. Soweit bei unteren Landesbehörden die Personalangelegenheiten der Beschäftigten zum Geschäftsbereich verschiedener Mittelbehörden gehören, sind diese Beschäftigten für den Bezirkspersonalrat bei der jeweils zuständigen Mittelbehörde wahlberechtigt. Soweit bei Behörden der Mittelstufe die Personalangelegenheiten der Beschäftigten zum Geschäftsbereich verschiedener oberster Landesbehörden gehören, sind diese Beschäftigten für den Hauptpersonalrat bei der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde wahlberechtigt.

(2) Die Stufenvertretungen bestehen bei in der Regel

  1. 1.

    bis zu 1 000 Wahlberechtigten im Geschäftsbereich aus sieben Mitgliedern,

  2. 2.

    1 001 bis 3 000 Wahlberechtigten im Geschäftsbereich aus neun Mitgliedern,

  3. 3.

    3 001 bis 5 000 Wahlberechtigten im Geschäftsbereich aus elf Mitgliedern,

  4. 4.

    5 001 bis 7 000 Wahlberechtigten im Geschäftsbereich aus 13 Mitgliedern,

  5. 5.

    7 001 bis 10 000 Wahlberechtigten im Geschäftsbereich aus 15 Mitgliedern,

  6. 6.

    10 001 und mehr Wahlberechtigten im Geschäftsbereich aus 17 Mitgliedern.

Für den Hauptpersonalrat beim Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst gilt § 12 Abs. 1 entsprechend.

(3) Die §§ 10 und 11, § 13 Abs. 1 und 2, die §§ 14 bis 16 Abs. 2 sowie die §§ 17 bis 20 Abs. 1 gelten entsprechend. Eine Personalversammlung zur Bestellung des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes findet nicht statt. An ihrer Stelle übt die Leitung der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, im Benehmen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften die Befugnisse zur Bestellung des Wahlvorstandes nach § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 aus.

(4) Die Wahl der Stufenvertretungen soll möglichst gleichzeitig mit der der Personalräte erfolgen. In diesem Falle führen die bei den Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahl der Stufenvertretungen im Auftrag des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes durch. Andernfalls bestellen auf sein Ersuchen die Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Dienststellenleitungen im Benehmen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Stufenvertretungen.

(5) In den Stufenvertretungen erhält jede Gruppe mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter. Besteht die Stufenvertretung aus mehr als neun Mitgliedern, erhält jede Gruppe mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter. Satz 2 gilt nicht für den Hauptpersonalrat beim Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst. § 13 Abs. 4 gilt entsprechend.