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§ 37 HPVG
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Der Personalrat → Vierter Abschnitt – Rechtsstellung der Personalratsmitglieder

Titel: Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HPVG
Gliederungs-Nr.: 326-38
gilt ab: 06.04.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 183 vom 05.04.2023

§ 37 HPVG – Ehrenamtlichkeit, Versäumnis von Arbeitszeit

(1) Die Mitglieder des Personalrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge, des Arbeitsentgelts und aller Zulagen zur Folge. Werden Personalratsmitglieder für die Erfüllung ihrer Aufgaben über ihre regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen ein entsprechender Zeitausgleich in Freizeit zu gewähren.