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§ 34 HPVG
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Der Personalrat → Dritter Abschnitt – Geschäftsführung

Titel: Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HPVG
Gliederungs-Nr.: 326-38
gilt ab: 06.04.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 183 vom 05.04.2023

§ 34 HPVG – Sprechstunden, Mitteilungen an die Beschäftigten

(1) Der Personalrat kann Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Zeit und Ort bestimmt er im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung.

(2) Der Personalrat kann Mitteilungen an die Beschäftigten über Angelegenheiten, die sie betreffen, herausgeben. Ihm werden in den Dienststellen geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Aushänge zur Verfügung gestellt. Für Informationen nach Satz 1 und 2 kann der Personalrat auch die in der Dienststelle üblicherweise genutzten Informations- und Kommunikationssysteme nutzen.