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§ 25 HPVG
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Der Personalrat → Zweiter Abschnitt – Amtszeit

Titel: Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HPVG
Gliederungs-Nr.: 326-38
gilt ab: 06.04.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 183 vom 05.04.2023

§ 25 HPVG – Ruhen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft von Beamtinnen und Beamten im Personalrat ruht, solange ihnen die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist oder sie wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben sind. Das gleiche gilt für die Mitgliedschaft von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, solange ihnen die Wahrnehmung dienstlicher Angelegenheiten untersagt oder über eine Klage wegen fristloser Entlassung noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.