§ 25 HPVG
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG)
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG)
Landesrecht Hessen
ZWEITER TEIL – Der Personalrat → Zweiter Abschnitt – Amtszeit
§ 25 HPVG – Ruhen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft von Beamtinnen und Beamten im Personalrat ruht, solange ihnen die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist oder sie wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben sind. Das gleiche gilt für die Mitgliedschaft von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, solange ihnen die Wahrnehmung dienstlicher Angelegenheiten untersagt oder über eine Klage wegen fristloser Entlassung noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.