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§ 22 HPVG
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Der Personalrat → Zweiter Abschnitt – Amtszeit

Titel: Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HPVG
Gliederungs-Nr.: 326-38
gilt ab: 06.04.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 183 vom 05.04.2023

§ 22 HPVG – Folgen von Umstrukturierungen

(1) Werden Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts in eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts eingegliedert oder schließen sie sich zu einer neuen juristischen Person des öffentlichen Rechts zusammen, so sind die Personalräte neu zu wählen. Die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eingliederung oder der Neubildung bestehenden Personalräte bestellen gemeinsam unverzüglich Wahlvorstände für die Neuwahlen. Die bisherigen Personalräte führen die Geschäfte gemeinsam weiter, bis sich die neugewählten Personalräte konstituiert haben. Die Aufgaben der oder des Vorsitzenden werden von Sitzung zu Sitzung abwechselnd von den Vorsitzenden der bisherigen Personalräte wahrgenommen. Hat sich die Zahl der Beschäftigten der Körperschaft um weniger als zehn Prozent geändert, findet keine Neuwahl statt.

(2) Werden Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes ganz in eine andere Dienststelle eingegliedert oder zu einer neuen Dienststelle zusammengeschlossen, so werden die betroffenen Personalvertretungen bis zu den nächsten regelmäßigen Personalratswahlen nach Maßgabe der nachfolgenden Sätze zusammengefasst. Im Falle der Eingliederung treten zur Personalvertretung der aufnehmenden Dienststelle Personalratsmitglieder aus den Personalvertretungen der eingegliederten Dienststellen in der Zahl hinzu, die dem Anteil der in die aufnehmende Dienststelle gewechselten Wahlberechtigten dieser Dienststellen an der neuen Gesamtzahl der Wahlberechtigten der Dienststelle entspricht, mindestens jedoch jeweils ein Personalratsmitglied. Ein Anteils-Restwert von 0,5 und mehr steht für ein Personalratsmitglied. Die hinzutretenden Personalratsmitglieder werden von den jeweiligen bisherigen Personalräten der eingegliederten Dienststellen aus ihrer Mitte in Einzelabstimmungen mit einfacher Mehrheit bestimmt. Die übrigen Mitglieder dieser Personalräte werden Ersatzmitglieder; über die Reihenfolge entscheiden die bisherigen Personalräte in Einzelabstimmungen mit einfacher Mehrheit. Bei den Abstimmungen nach Satz 4 und 5 sollen die Gruppen, die Geschlechter und die in den bisherigen Personalräten vertretenen Listen angemessen berücksichtigt werden. Im Falle des Zusammenschlusses wird entsprechend verfahren, wobei der Personalrat der größten der zusammengeschlossenen Dienststellen als Personalrat der aufnehmenden Dienststelle gilt.

(3) Im Falle der Ausgliederung oder der teilweisen Eingliederung von Dienststellen gilt Abs. 1 entsprechend.

(4) Das für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Folgen von Umstrukturierungsmaßnahmen auf die Personalvertretungen abweichend von Abs. 1 bis 3 zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um Erschwernisse auszugleichen und eine ausreichende Interessenwahrnehmung der Beschäftigten sicherzustellen. Es kann dabei insbesondere Bestimmungen treffen über

  1. 1.

    den Zeitpunkt für die Neuwahl der Personalvertretungen,

  2. 2.

    die vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben neu zu wählender Personalvertretungen durch die bisherigen Personalvertretungen, deren Vorsitzende oder deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,

  3. 3.

    die Änderung der Amtszeit der Personalvertretungen,

  4. 4.

    die Bestellung von Wahlvorständen für Neuwahlen.