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§ 12 HPVG
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Der Personalrat → Erster Abschnitt – Wahl und Zusammensetzung

Titel: Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HPVG
Gliederungs-Nr.: 326-38
gilt ab: 06.04.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 183 vom 05.04.2023

§ 12 HPVG – Zahl der Personalratsmitglieder

(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

  1. 1.

    5 bis 15 Wahlberechtigten aus einem Mitglied,

  2. 2.

    16 bis 60 Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern,

  3. 3.

    61 bis 150 Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern,

  4. 4.

    151 bis 300 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern,

  5. 5.

    301 bis 600 Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern,

  6. 6.

    601 bis 1 000 Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern.

Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1 001 bis 5 000 Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 1 000, mit 5 001 und mehr Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 2 000 Wahlberechtigte bis zur Höchstzahl von 23 Mitgliedern.

(2) Maßgebend für die Ermittlung der Zahl der Personalratsmitglieder ist der zehnte Werktag vor Erlass des Wahlausschreibens.