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§ 101 HPVG
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Landesrecht Hessen

SIEBTER TEIL – Besondere Vorschriften für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes und den Hessischen Rundfunk → Siebter Abschnitt – Hochschulen und andere Bildungseinrichtungen

Titel: Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HPVG
Gliederungs-Nr.: 326-38
gilt ab: 06.04.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 183 vom 05.04.2023

§ 101 HPVG – Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a. d. Fulda

(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Einstellung von hauptamtlichen Lehrkräften an der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda.

(2) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    der Fachbereich Steuer der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda zusammen mit der Landesfinanzschule Hessen sowie der Zentralverwaltung des Studienzentrums der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a. d. Fulda und

  2. 2.

    der Fachbereich Rechtspflege der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda zusammen mit der Ausbildungsstätte für den mittleren Justizdienst.

(3) Stammbehörde der an der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda studierenden Beschäftigten ist die Einstellungsbehörde. Die oberste Dienstbehörde kann Abweichendes bestimmen.

(4) Übergeordnete Dienststelle im Sinne von § 68 und § 72 Abs. 5 ist im Falle von Abs. 2 Nr. 1 das Hessische Ministerium der Finanzen und im Falle von Abs. 2 Nr. 2 das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Die hauptamtlichen Lehrkräfte des Fachbereichs Rechtspflege der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda und der Ausbildungsstätte für den mittleren Justizdienst sind, abweichend von § 48 Abs. 2 Satz 1, für die bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main und bei dem Hessischen Ministerium der Justiz gebildeten Stufenvertretungen wählbar und wahlberechtigt.

(5) Für die Wahl eines Gesamtpersonalrats im Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a. d. Fulda gilt § 50 Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird ein Stufenverfahren nach § 68 Abs. 1 oder § 72 Abs. 5 eingeleitet, weil zwischen der Direktorin oder dem Direktor des Studienzentrums der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a. d. Fulda und dem Gesamtpersonalrat eine Einigung nicht zustande gekommen ist, gilt § 63 Abs. 4 entsprechend und ist das Hessische Ministerium der Finanzen die zuständige oberste Landesbehörde.