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§ 97 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Organisation und Verwaltung der Hochschule → Abschnitt 4 – Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 97 HochSchG – Besondere wissenschaftliche Einrichtungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

Die Hochschule kann mit Zustimmung des Senats und des jeweiligen Trägers Einrichtungen außerhalb der Hochschule die Eigenschaft einer wissenschaftlichen Einrichtung oder Betriebseinheit der Hochschule verleihen, wenn sie den an eine solche Einrichtung auf den Gebieten der Forschung, der Lehre, des Studiums oder der wissenschaftlichen Weiterbildung zu stellenden Anforderungen genügt. Die Einzelheiten regelt eine zwischen der Hochschule und dem Träger der Einrichtung zu treffende Vereinbarung. Für die Wahrnehmung der Aufgaben, die der Einrichtung in ihrer Eigenschaft gemäß Satz 1 übertragen werden, gelten die Ordnungen der Hochschule. Entscheidungen und Maßnahmen der Einrichtung in dieser Eigenschaft sind Entscheidungen und Maßnahmen der Hochschule.