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§ 127 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 10 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 127 HochSchG – Weitergeltung von Studienordnungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

Vorhandene Studienordnungen gelten weiter, bis sie wegen Änderungsbedarfs aufgehoben werden. Änderungsbedürftige Studienordnungen werden durch Satzung aufgehoben und sodann durch Studienpläne ersetzt. Dies setzt voraus, dass die Prüfungsordnung selbst den Umfang der Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen sowie die erforderlichen Teilnahme- und Leistungsnachweise festlegt und nicht auf Regelungen von Studienordnungen verweist. Ergänzend zur Prüfungsordnung für einen Studiengang, der mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abschließt, kann abweichend von Satz 2 eine Studienordnung erlassen werden, mit der die Voraussetzungen für die Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen geregelt werden können. Studienordnungen sowie ihre Änderung und Aufhebung sind dem fachlich zuständigen Ministerium anzuzeigen; sie treten an dem in der Satzung bestimmten Tag in Kraft, wenn das fachlich zuständige Ministerium nicht innerhalb von drei Monaten nach der Anzeige ihre Änderung verlangt.