Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 79 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Zentrale Organe → Unterabschnitt 4 – Leitung der Hochschule

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 79 HochSchG – Präsidium

(1) Das kollegiale Präsidium leitet die Hochschule. Dem Präsidium gehören an

  1. 1.

    die Präsidentin oder der Präsident gemäß § 80 als Vorsitzende oder Vorsitzender des Präsidiums,

  2. 2.

    die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten gemäß § 82 und

  3. 3.

    die Kanzlerin oder der Kanzler gemäß § 83.

(2) Das Präsidium sorgt für die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Senats und berichtet diesem. Es erteilt dem Senat, seinen Ausschüssen und Beauftragten auf Verlangen Auskünfte. Für die Johannes Gutenberg-Universität Mainz wird die Vereinbarung nach § 22 UMG von dem Präsidium abgeschlossen.

(3) Dem Präsidium obliegt nach Maßgabe des Haushaltsplans sowie auf Basis der allgemeinen Grundsätze über die Verteilung der Stellen und Mittel nach § 76 Abs. 2 Nr. 8 und § 74 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 die konkrete Aufstellung der Verteilung von Stellen und Mitteln innerhalb der Hochschule. Es verteilt die Mittel und Stellen im Rahmen der allgemeinen Grundsätze des Senats (§ 76 Abs. 2 Nr. 8) auf die mittelbewirtschaftenden Stellen, insbesondere auf die Fachbereiche, das Forschungskolleg, im Falle der Johannes Gutenberg-Universität Mainz auch auf die Hochschule für Musik Mainz und die Kunsthochschule Mainz, und die zentralen Einrichtungen; zur Umsetzung strategischer Entscheidungen berücksichtigt das Präsidium dabei einen angemessenen Betrag aus den der Hochschule zugewiesenen Mitteln und ihren Einnahmen sowie einen angemessenen Anteil der der Hochschule zugewiesenen Stellen.

(4) Das Präsidium stellt einen Geschäftsverteilungsplan auf, der für die Leitung der Hochschule auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten im Benehmen mit dem Senat, für die zentrale Verwaltung auf Vorschlag der Kanzlerin oder des Kanzlers erlassen wird.

(5) Die Mitglieder des Präsidiums sind berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Hochschule zu unterrichten und an den Sitzungen aller Gremien der Hochschule beratend teilzunehmen, auch ohne ihnen anzugehören. Das Präsidium kann von allen Organen und sonstigen Stellen der Hochschule verlangen, dass über bestimmte Angelegenheiten beraten und entschieden wird.

(6) Das Präsidium hat Beschlüssen oder Maßnahmen der Organe der Hochschule, die rechtswidrig sind oder die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit verletzen, zu widersprechen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Erfolgt keine Abhilfe, so unterrichtet es das fachlich zuständige Ministerium.