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§ 56 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Personalwesen → Unterabschnitt 2 – Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 56 HochSchG – Tandem-Professur

(1) Hinsichtlich der Einstellungsvoraussetzungen gilt § 54. Die Berufung erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten einer Hochschule für angewandte Wissenschaften auf Vorschlag des Fachbereichs für die Dauer von bis zu drei Jahren auf der Grundlage eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses, soweit dies in der Ausschreibung vorgesehen ist. Eine Verlängerung ist, abgesehen von den Fällen des § 60 Abs. 2 bis 4, nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Beschäftigung als Tandem-Professorin oder als Tandem-Professor.

(2) Die Beschäftigung an der Hochschule für angewandte Wissenschaften erfolgt im hälftigen Umfang einer vollen Professur, wobei der darüber hinausgehende hälftige Beschäftigungsumfang dem Erwerb der dreijährigen außerhochschulischen Berufspraxis nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b dient (Tandem-Professur). Die Rechte und Pflichten an der Hochschule für angewandte Wissenschaften werden dienstvertraglich geregelt. Die Vergütung orientiert sich an der für die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren geltenden Besoldungsgruppe entsprechend dem hälftigen Umfang. Erfolgt der Nachweis der besonderen Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit durch eine Promotion gemäß Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, darf eine Berufung nicht erfolgen, sofern die Promotion auf der Grundlage eines kooperativen Promotionsverfahrens erworben wurde und die berufende Hochschule für angewandte Wissenschaften hieran beteiligt war. § 50 Abs. 5 Satz 6 findet keine Anwendung. § 51 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. Die Hochschule für angewandte Wissenschaften soll mit der Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs, in der die dreijährige außerhochschulische Berufspraxis erworben wird, einen Vertrag schließen, der zumindest Regelungen enthält über die Verteilung der Arbeitszeit, über die Sicherung der Anbindung an die Hochschule, über unterstützende Personalentwicklungsmaßnahmen und darüber, dass kein finanzieller Ausgleich zwischen der Hochschule und der Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs erfolgt.

(3) Soweit dies in der Ausschreibung vorgesehen ist, kann die Hochschule für angewandte Wissenschaften im Rahmen der Einstellung die dauerhafte Übertragung einer Professur für den Fall zusagen, dass

  1. 1.

    die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber in einer dreijährigen Beschäftigungsphase die nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b erforderliche mindestens dreijährige außerhochschulische Berufspraxis nachweist und

  2. 2.

    die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Im Falle des Nachweises der nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b erforderlichen mindestens dreijährigen außerhochschulischen Berufspraxis wird das privatrechtliche Dienstverhältnis in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis oder in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt, soweit die dienstrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die dauerhafte Übertragung der Professur erfolgt auf eine höherwertige Professur.