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§ 35 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Aufgaben der Hochschulen → Abschnitt 2 – Studium und Lehre

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 35 HochSchG – Hochschulische Weiterbildung, postgraduale Studiengänge

(1) Die Hochschulen entwickeln Studiengänge und sonstige Angebote der hochschulischen Weiterbildung. Diese sollen jeweils Erfahrungen aus dem Beruf oder der beruflichen Ausbildung berücksichtigen und zur Erreichung der Qualifikationsziele an diese anknüpfen. Dabei sind die besonderen Bedürfnisse der jeweiligen Zielgruppe zu beachten.

(2) Masterstudiengänge der hochschulischen Weiterbildung setzen einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss und qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraus. Den Zugang vermittelt auch der Erwerb der erforderlichen Eignung im Beruf, wenn nach Erwerb der Zugangsvoraussetzungen gemäß § 65 Abs. 1 oder Abs. 2 eine mindestens dreijährige einschlägige Berufstätigkeit absolviert und eine Eignungsprüfung der Hochschule bestanden wurde, durch die die Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikation mit der eines abgeschlossenen grundständigen Studiums festgestellt wird. Eignungsprüfungen nach Satz 2 sind in der Prüfungsordnung zu regeln. In begründeten Ausnahmefällen können auf die Dauer der Berufstätigkeit Zeiten angerechnet werden, die vor dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen liegen, wenn die Tätigkeit einschlägig ist und auf einem angemessenen Qualifikationsniveau ausgeübt wurde. Einschlägige berufliche Fortbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung werden nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 65 Abs. 2 auf die Dauer der Berufstätigkeit angerechnet.

(3) Bachelorstudiengänge der hochschulischen Weiterbildung sind grundständige Studiengänge. Sie richten sich an Personen mit abgeschlossener einschlägiger beruflicher Ausbildung, die über die jeweils erforderliche Zugangsvoraussetzung nach § 65 Abs. 1 oder Abs. 2 verfügen, und stellen neben den Vorgaben nach Absatz 1 eine breite wissenschaftliche Qualifikation sicher.

(4) An sonstigen Angeboten der hochschulischen Weiterbildung kann teilnehmen, wer ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen oder die erforderliche Eignung im Beruf oder in beruflicher Ausbildung oder auf andere Weise erworben hat.

(5) Für Studiengänge und sonstige Angebote der hochschulischen Weiterbildung, für Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudiengänge (postgraduale Studiengänge), für Studien von Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, und für Studien von Gasthörerinnen und Gasthörern sind nach Maßgabe des Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bereiche Wissenschaft, Weiterbildung und Forschung Gebühren zu erheben; ausgenommen sind Studiengänge zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses und Bachelorstudiengänge der hochschulischen Weiterbildung. Die Gebühren nach Satz 1 können nicht nebeneinander erhoben werden. Satz 1 Halbsatz 2 gilt nicht für den Bezug von Fernstudienmaterial. Die Hochschulen können für Masterstudiengänge der hochschulischen Weiterbildung oder sonstige Angebote der hochschulischen Weiterbildung statt Gebühren privatrechtliche Entgelte erheben. § 14 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(6) In Studiengängen der hochschulischen Weiterbildung verleiht die Hochschule in der Regel einen Master- oder Bachelorgrad, bei sonstigen Angeboten der hochschulischen Weiterbildung ist die Verleihung angemessener Weiterbildungszertifikate vorzusehen.