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§ 87 HmbVwVfG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG)
Amtliche Abkürzung
HmbVwVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2010-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.
    eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht übernimmt, obwohl er zur Übernahme verpflichtet ist;
  2. 2.
    eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Übernahme er verpflichtet war, ohne anerkennenswerten Grund niederlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.