Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG)
Teil I – Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit → Abschnitt 1 – Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
§ 2 HmbVwVfG – Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. Es gilt auch nicht für die Tätigkeit des Norddeutschen Rundfunks.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
- 1.
Verfahren der Landesfinanzbehörden in Steuerangelegenheiten;
- 2.
die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Absatz 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts;
- 3.
Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch;
- 4.
das Recht des Lastenausgleichs;
- 5.
das Recht der Wiedergutmachung.
(3) Für die Tätigkeit
- 1.
der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt;
- 2.
- 3.
der Behörden bei Berufungsverfahren für Angehörige der Lehrkörper der Hochschulen gilt § 29 nicht.