§ 40 HmbVwVfG - Ermessen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbVwVfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2010-1
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.