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§ 98c HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Siebter Teil – Datenschutz

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 98c HmbSG – Fern-, Wechsel- oder Hybridunterricht, Videoübertragung, Verarbeitung von Ton-, Bild- und Videodaten

(1) Der Unterricht und die sonstigen pflichtgemäßen Schulveranstaltungen können in Form eines gleichzeitigen Informationsaustausches zur Bild- und Tonübertragung zwischen der Schule und der Wohnung der Schülerinnen und Schüler oder einem anderen geeigneten Lernort erfolgen, wenn einzelnen oder mehreren Schülerinnen oder Schülern die Teilnahme am Präsenzunterricht in der Schule aus wichtigem Grund nicht möglich oder die Beschulung bei Abwesenheit von Teilgruppen nur in Form eines Wechsel- oder Hybridunterrichts organisierbar ist (Fern-, Wechsel- oder Hybridunterricht). Wichtige Gründe nach Satz 1 liegen insbesondere bei Katastrophenfällen, Störungen der schulischen Infrastruktur sowie zur Sicherstellung des Gesundheits-, Infektions- und Seuchenschutzes vor. §28 Absatz 2 gilt entsprechend für den Fern-, Wechsel- oder Hybridunterricht.

(2) Der Fern-, Wechsel- oder Hybridunterricht ist in der Form vertraulich durchzuführen, dass an ihm nur die Schülerinnen und Schüler, gegebenenfalls ihre Sorgeberechtigten, die Lehrkräfte sowie an der schulischen Bildung und Erziehung Beteiligte der jeweiligen Klasse teilnehmen können. Zur Durchführung des Fern-, Wechsel- oder Hybridunterrichts sollen elektronische Lernportale und pädagogische Netzwerke gemäß § 98b genutzt werden. Sonstige datenschutzrechtliche Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Schulen und die zuständige Behörde sind zur Durchführung des Fern-, Wechsel- oder Hybridunterrichts befugt, personenbezogene Daten, insbesondere Ton-, Bild- und Videodaten der in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen zu verarbeiten, soweit dies zur Durchführung des Fern-, Wechsel- oder Hybridunterrichts und zur Erreichung der Lernziele in der jeweiligen Unterrichtssituation zwingend erforderlich ist. Eine Aufzeichnung der genannten personenbezogenen Daten ist nicht zulässig.

(4) Zum Schutz der Rechte der Betroffenen nach Absatz 3, insbesondere zur Gewährleistung des Kinder- und Jugendschutzes, zur Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung sowie zur Wahrung der Vertraulichkeit des Fern-, Wechsel- oder Hybridunterrichts ergreifen die Schulen und die zuständige Behörde die geeigneten und erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen. Hierzu gehören neben den in den Artikeln 12, 13 und 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationspflichten und Maßnahmen insbesondere:

  1. 1.

    Maßnahmen, die sicherstellen, dass keine Aufzeichnung erfolgt und keine Daten nach Absatz 3 an andere als die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen offengelegt werden,

  2. 2.

    Sensibilisierung der am Fern-, Wechsel- oder Hybridunterricht beteiligten Personen hinsichtlich der Gefahren und Risiken für die Rechte und Interessen betroffener Personen sowie über die Bedeutung des Schutzes der eigenen und der Daten anderer im Rahmen des Fern-, Wechsel- oder Hybridunterrichts,

  3. 3.

    Verzicht von Bildübertragungen der Betroffenen, wenn das Lernziel in der jeweiligen Unterrichtssituation auch ohne diese erreicht werden kann.

(5) Die Schulen und die zuständige Behörde sorgen dafür, dass alle Schülerinnen und Schüler über eine geeignete technische Ausstattung und geeignete örtliche Rahmenbedingungen zur Durchführung des Fern-, Wechsel- oder Hybridunterrichts verfügen.