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§ 9 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Teil – Gestaltung von Unterricht und Erziehung

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 HmbSG – Lernmittel und Lehrmittel

(1) Lernmittel werden von Schülerinnen und Schülern selbstständig und eigenverantwortlich sowohl im Unterricht als auch bei der häuslichen Vor- und Nachbereitung verwendet. Lehrmittel verbleiben in der Regel in der Schule und werden dort von den Lehrkräften und den Schülerinnen bzw. Schülern genutzt.

(2) Über die Einführung von Lehrmitteln entscheidet die Lehrerkonferenz im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel und der Beschlüsse der Schulkonferenz.

(3) Näheres über die Art und Einführung der Lernmittel kann der Senat durch Rechtsverordnung regeln.