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§ 4 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Teil – Gestaltung von Unterricht und Erziehung

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 HmbSG – Bildungspläne

(1) Grundlage für Unterricht und Erziehung sind Bildungspläne für die in diesem Gesetz festgelegten Schulformen und Bildungsgänge.

(2) In Bildungsplänen wird vorgegeben, über welche Kompetenzen Schülerinnen und Schüler am Ende einer Schulstufe oder beim Abschluss eines Bildungsgangs verfügen müssen. Ferner werden darin die Ziele, Inhalte und Grundsätze der Gestaltung von Unterricht und Erziehung und die Gestaltungsräume der Schulen sowie Grundsätze der Leistungsbewertung festgelegt. Die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen und das Zusammenwirken der Schulformen sind in den Bildungsplänen angemessen zu berücksichtigen.

(3) Die Bildungspläne sind nach Maßgabe der Entwicklung in den Fachwissenschaften, der pädagogischen Forschung und der Vorgaben, die Grundlage für die Anerkennung von Abschlüssen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland sind, regelmäßig zu überprüfen, zu evaluieren und entsprechend fortzuschreiben.

(4) Der Senat wird ermächtigt, das Verfahren, in dem die Bildungspläne erstellt, erprobt und durch die zuständige Behörde für verbindlich erklärt werden, durch Verordnung zu regeln. Die Bildungspläne sind in allgemein zugänglicher Form zu veröffentlichen.