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§ 1 HmbRDG
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Landesrecht Hamburg

Erster Teil – Allgemeine Regelungen

Titel: Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRDG
Gliederungs-Nr.: 2191-3
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 1 HmbRDG – Grundsätze und Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Notfallrettung einschließlich der Luft- und Wasserrettung sowie den Krankentransport (Rettungsdienst). Die für den Rettungsdienst zuständige Behörde ist für die Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung mit Leistungen des Rettungsdienstes verantwortlich. Notfallrettung ist eine öffentliche Aufgabe, die durch den öffentlichen Träger des Rettungsdienstes (Aufgabenträger) wahrgenommen wird. Rettungsdienstliche Leistungen des Krankentransports können außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes nach Maßgabe dieses Gesetzes erbracht werden.

(2) Das Gesetz findet keine Anwendung auf

  1. 1.

    Sanitätsdienste der Polizei und des Bundes, insbesondere der Bundeswehr und der Bundespolizei,

  2. 2.

    Beförderungen im Krankentransport durch Unternehmerinnen bzw. Unternehmer, die ihren Betriebssitz außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg haben, es sei denn, dass Ausgangs- und Zielort der Beförderung in der Freien und Hansestadt Hamburg liegen oder dass sich beim grenzüberschreitenden Verkehr ein Schwerpunkt des Unternehmens in der Freien und Hansestadt Hamburg befindet,

  3. 3.

    Beförderungen mit Fahrzeugen eines Krankenhauses oder einer Heilanstalt innerhalb ihres Betriebsbereichs, sofern für die Beförderung ausschließlich nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen oder Wege genutzt werden,

  4. 4.

    Beförderungen mit Fahrzeugen innerhalb einer Veranstaltung mit einer Vielzahl von Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmern und mit einer ärztlichen Behandlungsstelle,

  5. 5.

    die Beförderung kranker Personen, die, in der Regel nach ärztlicher Beurteilung, weder einer fachgerechten Hilfe oder Betreuung noch einer Beförderung in einem Krankenkraftwagen oder einem für Notfallrettung oder Krankentransport besonders eingerichteten Luft- oder Wasserfahrzeug bedürfen und

  6. 6.

    die Beförderung psychisch kranker Personen nach § 14 Absatz 4 des Hamburgischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 27. September 1995 (HmbGVBl. S. 235), zuletzt geändert am 17. April 2018 (HmbGVBl. S. 103, 105), durch die zuständige Behörde.