§ 98 HmbPersVG
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Landesrecht Hamburg
ABSCHNITT XI – Vorschriften für den Verfassungsschutz und für Verschlusssachen
§ 98 HmbPersVG – Verfassungsschutz (1)
Für das Landesamt für Verfassungsschutz gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
- 1.
- 2.§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Schweigepflicht nur auf Beschluss des Personalrats entfällt.
- 3.§ 23 Absatz 3 Satz 2 gilt in folgender Fassung:
"Der Dienststelle ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden." - 4.§ 40 Absatz 1 Satz 2 gilt in folgender Fassung:
"Innerhalb der Frist soll eine Verständigung versucht werden." - 5.Im Rahmen der Nummern 1, 3 und 4 sind die Vorschriften über das Zusammenwirken mit den Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber in § 2 Absatz 1 sowie über die enge Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften in § 76 Absatz 1 nicht anzuwenden.
- 6.Das Landesamt für Verfassungsschutz kann nach Anhörung des Personalrats bestimmen, dass Angehörige des öffentlichen Dienstes nicht an Personalversammlungen teilnehmen, wenn dies wegen ihrer dienstlichen Aufgaben dringend geboten ist.
- 7.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).