§ 9 HmbKiStG
Hamburgisches Kirchensteuergesetz (HmbKiStG)
Hamburgisches Kirchensteuergesetz (HmbKiStG)
Landesrecht Hamburg
Zweiter Abschnitt – Verwaltung der Kirchensteuer durch die steuerberechtigten Körperschaften
§ 9 HmbKiStG – Beitreibung
Auf Antrag der steuerberechtigten Körperschaft kann der Senat durch Rechtsverordnung anordnen, dass Kirchensteuern gegen Erstattung der entstehenden Kosten im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen werden können. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, nach welchen Vorschriften die Kirchensteuern beigetrieben werden. Dabei können die entstehenden Kosten durch Pauschalbeträge festgesetzt werden.