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§ 5 HmbKHG
Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKHG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 HmbKHG – Krankenhausaufsicht

(1) Das Krankenhauswesen untersteht der Krankenhausaufsicht durch die zuständige Behörde.

(2) Die Krankenhausaufsicht soll eine gesundheitliche Überwachung gewährleisten. Sie soll insbesondere sicherstellen, dass die für das Krankenhauswesen geltenden Vorschriften beachtet und eingehalten werden.

(3) Die Krankenhäuser haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die für die Durchführung der Krankenhausaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die notwendigen Geschäftsunterlagen zu gewähren. Zur Überwachung dürfen Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen von den Beauftragten der zuständigen Behörde betreten werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Bei begründetem Verdacht für einen Verstoß gegen ärztliche oder psychotherapeutische Berufspflichten unterrichtet das Krankenhaus die für approbationsrechtliche Maßnahmen zuständige Behörde und die jeweils zuständige Heilberufekammer, soweit diese die Aufsicht führt. Soweit es für die Überwachung der Berufspflichten und zur Durchführung approbationsrechtlicher Maßnahmen erforderlich ist, legen die Krankenhäuser auf Verlangen der für approbationsrechtliche Maßnahmen zuständigen Behörde und der jeweiligen Heilberufekammer Aufzeichnungen und Unterlagen von Patientinnen und Patienten vor und sind berechtigt, der jeweiligen Heilberufekammer und der für approbationsrechtliche Maßnahmen zuständigen Behörde gegenüber Auskünfte zu erteilen.

(5) Zur Beachtung und Einhaltung der für das Krankenhauswesen geltenden Vorschriften kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen.