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§ 19 HmbKHG
Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Abschnitt – Förderung von Krankenhäusern und Investitionsverträge

Titel: Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKHG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 HmbKHG – Allgemeine Förderungsvorschriften

(1) Abweichend von § 2 gelten die Vorschriften der §§ 19 bis 29 nur für die Krankenhäuser und die mit ihnen notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden.

(2) Krankenhäuser, die Fördermittel beantragen, sind zur Auskunft über alle Umstände verpflichtet, deren Kenntnis zur Feststellung der Fördervoraussetzungen notwendig ist. Werden die Auskünfte nicht, nicht vollständig, nicht fristgemäß oder nicht richtig erteilt, können Fördermittel versagt werden.

(3) Die Bewilligung der Fördermittel kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit sie zur Verwirklichung des Gesetzeszwecks, insbesondere zur

  1. 1.
    Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit,
  2. 2.
    Erreichung der Ziele des Krankenhausplans,
  3. 3.
    Einhaltung des festgelegten Versorgungsauftrages,
  4. 4.
    Wahrnehmung von Aufgaben der Aus-, Fort- und Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens

erforderlich sind.

(4) Die Bewilligung der Mittel nach § 27 kann außerdem mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die für die Umstellung oder die Einstellung des Betriebes erforderlich sind.

(5) Das Nähere zum Förderverfahren wird durch Förderrichtlinien der zuständigen Behörde festgelegt. Diese regeln insbesondere

  1. 1.
    das Antragsverfahren und das fachliche Prüfungsverfahren,
  2. 2.
    den Inhalt des Bewilligungsbescheides,
  3. 3.
    die Auszahlung der Fördermittel, den Verwendungsnachweis und die Schlussbewilligung.