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§ 2 HmbKHG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Amtliche Abkürzung
HmbKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2126-1

Dieses Gesetz gilt für die Krankenhäuser in Hamburg, die an der stationären Versorgung der Bevölkerung teilnehmen, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Die stationäre Versorgung der Bevölkerung umfasst die teilstationäre und die vollstationäre Versorgung.