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§ 25 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Teil I → Abschnitt 2 – Aufbau und Organe der Kammern

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 25 HmbKGH – Beschlüsse der Organe

(1) Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung, der Kammerversammlung und des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Im Rahmen einer Delegiertenversammlung oder Vorstandssitzung, die nicht ausschließlich in Präsenz im Sinne von § 20 Absatz 1 Satz 2 stattfindet, können Beschlüsse und Wahlen auch mittels geeigneter elektronischer Abstimmungstechnik gefasst beziehungsweise durchgeführt werden. Bei Stimmengleichheit gibt im Vorstand der Tierärztekammer die Stimme der Präsidentin bzw. des Präsidenten den Ausschlag.

(2) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder teilnehmen. Die Kammerversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf vom Hundert der Kammermitglieder teilnehmen. Bei Beschlussunfähigkeit einer Kammerversammlung ist diese erneut mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Kammermitglieder beschlussfähig ist. In dringenden Fällen kann diese Kammerversammlung zum selben Tag einberufen werden; dies ist auf der Einladung zu vermerken.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder teilnimmt. Die Hauptsatzung kann für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes eine weiter gehende Teilnahmepflicht vorsehen.

(4) Beschlüsse über die Hauptsatzung, die Wahlordnung, die Berufsordnung und die Weiterbildungsordnung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der teilnehmenden Mitglieder der Delegiertenversammlung, mindestens der Mehrheit der Mitglieder der Delegiertenversammlung. Beschlüsse über die Änderung des Versorgungsstatuts bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln, Beschlüsse über die Auflösung des Versorgungswerks der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder der Delegiertenversammlung. Die Kammerversammlung fasst diese Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer teilnehmenden Mitglieder.

(5) Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Vorstandes können in dringlichen Angelegenheiten auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, sofern kein Mitglied des jeweiligen Kammervorstandes beziehungsweise nicht mehr als ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder der Delegiertenversammlung dem schriftlichen Verfahren widerspricht. Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß. Die Entscheidungsfrist beträgt 14 Tage ab Zugang der Beschlussunterlagen. Eine kürzere Frist ist ausnahmsweise möglich und bedarf der Begründung.