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§ 15 HmbKatSG
Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Teil – Maßnahmen des Katastrophenschutzes → Zweiter Abschnitt – Abwehrender Katastrophenschutz

Titel: Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKatSG
Gliederungs-Nr.: 215-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 HmbKatSG – Weisungsrecht

(1) Bei Katastrophen unterstehen die mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen (§§ 4 bis 9), die freiwilligen Helfer (§ 10), die Kräfte der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 11) und die zu Hilfeleistungen herangezogenen Personen (§ 16) den Weisungen der Katastrophenschutzbehörde, von der sie eingesetzt werden.

(2) Das gleiche gilt für die von Bund, Ländern, Kreisen, Gemeinden und anderen Staaten auf Anforderung oder auf Grund einer Vereinbarung bereitgestellten Kräfte und Einrichtungen (§ 12).