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§ 1 HmbJagdG
Hamburgisches Jagdgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Jagdgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HmbJagdG,HH
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 HmbJagdG – Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es, die Jagd im Rahmen des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 2850), zuletzt geändert am 21. November 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1779), so zu regeln, dass die Erhaltung und Nutzung eines artenreichen Wildbestandes sowie die Pflege, Sicherung und mögliche Wiederherstellung seiner Lebensgrundlagen unter den besonderen Bedingungen des großstädtischen Ballungsraumes erreicht werden.