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§ 21 HmbIngG
Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Landesrecht Hamburg

Teil III – Hamburgische Ingenieurkammer - Bau

Titel: Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbIngG
Gliederungs-Nr.: 7140-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 HmbIngG – Eintragungsausschuss

(1) Der Eintragungsausschuss besteht aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, einer stellvertretenden Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden und zehn Beisitzerinnen oder Beisitzern.

(2) Die oder der Vorsitzende sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben. Sie dürfen nicht Mitglieder der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau sein. Als Beisitzerinnen oder Beisitzer werden Beratende Ingenieurinnen oder Beratende Ingenieure sowie bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen oder bauvorlageberechtigte Ingenieure bestellt. Sie dürfen nicht Bedienstete der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau oder der Aufsichtsbehörde sein.

(3) Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er entscheidet nach seiner freien aus dem Gang des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung mit Stimmenmehrheit. Der Eintragungsausschuss kann verlangen, dass eine Antragstellerin oder ein Antragsteller zum Nachweis eintragungsrelevanter Umstände weitere Unterlagen beibringt und bei Zweifeln über die Echtheit oder den Inhalt von Urkunden die Urkunden in öffentlich beglaubigter Form einreicht. Die Entscheidung über die Eintragung in die in § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Listen und Verzeichnisse ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen. Sämtliche Entscheidungen sind mit Begründung zuzustellen.

(4) Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern. Bei der Entscheidung über die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und der Beratenden Ingenieure und in das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und der auswärtigen Beratenden Ingenieure müssen mindestens zwei der Beisitzerinnen oder Beisitzer in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und der Beratenden Ingenieure eingetragen sein. Bei der Entscheidung über die Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und der bauvorlageberechtigten Ingenieure müssen mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen sein. Die Sitzungen des Eintragungsausschusses sind nicht öffentlich.

(5) Die zuständige Behörde bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter sowie die Beisitzerinnen oder Beisitzer des Eintragungsausschusses auf Vorschlag des Vorstandes der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau für die Dauer von fünf Jahren. Dieser kann die Bestellung aus wichtigem Grund widerrufen. Scheidet ein Mitglied des Eintragungsausschusses vorzeitig aus, so bestellt die zuständige Behörde für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds ein neues Mitglied.

(6) Die oder der Vorsitzende bestimmt jährlich im Voraus die Reihenfolge, in der die Beisitzerinnen und Beisitzer des Eintragungsausschusses zu den Sitzungen zugezogen werden.

(7) Vor der Versagung einer Eintragung, einer nur teilweisen Stattgabe eines Antrags oder einer Löschung nach § 11 Absatz 1 Nummern 3 bis 5 oder Absatz 2 ist die oder der Betroffene zu hören. Sie oder er hat auf Verlangen des Eintragungsausschusses persönlich zu erscheinen und kann auf eigene Kosten einen Beistand zuziehen. Bescheide über die Versagung einer Eintragung, die nur teilweise Stattgabe eines Antrages oder die Löschung nach § 11 Absatz 1 Nummern 3 bis 5 oder Absatz 2 sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Entscheidungen des Eintragungsausschusses findet nicht statt.

(8) Über die Eintragung stellt die Kammer eine Urkunde aus, die nach der Löschung der Eintragung an die Kammer zurückzugeben ist.

(9) Die Verfahren zur Eintragung in die in § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Listen und Verzeichnisse können über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.