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§ 81 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

FÜNFTER TEIL – Aufbau und Organisation der Hochschulen → Erster Abschnitt – Leitung der Hochschulen

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 81 HmbHG – Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten

(1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Präsidium. Ihr oder ihm steht die Richtlinienkompetenz innerhalb des Präsidiums zu. Sie oder er trägt Sorge für die strategische Entwicklung der Hochschule, hat für wichtige Angelegenheiten der Hochschule persönlich einzutreten und grundlegende Entwicklungen hinsichtlich der Forschung und Lehre in der Hochschule anzustoßen und zu fördern. Die Präsidentin oder der Präsident legt im Benehmen mit den Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten für diese bestimmte Aufgabenbereiche fest. Bei Stimmengleichheit im Präsidium gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Hochschule gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Verletzt eine andere Stelle der Hochschule das Recht oder ist sie handlungsunfähig, so ergreift die Präsidentin oder der Präsident in entsprechender Anwendung von § 107 die erforderlichen Maßnahmen. Das Gleiche gilt, wenn ein Beschluss, eine andere Maßnahme oder eine Unterlassung einer anderen Stelle der Hochschule mit einer abgeschlossenen Ziel- und Leistungsvereinbarung (§ 2 Absatz 3) oder mit der beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschule unvereinbar ist.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident übt das Hausrecht und die Ordnungsgewalt aus. Diese Aufgaben werden als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrgenommen; sie können für bestimmte Bereiche oder für bestimmte Fälle anderen Personen übertragen werden.