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§ 129b HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

ZEHNTER TEIL – Übergangs- und Schlussbestimmungen → Dritter Abschnitt – Andere Rechtsvorschriften

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 129b HmbHG – Bestimmungen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

(1) Für die im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021, Sommersemester 2021 und Wintersemester 2021/2022 in einem Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Hamburg immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden gilt eine von der Regelstudienzeit nach § 53 abweichende jeweils um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.

(2) Beamtenverhältnisse auf Zeit gemäß §19 Absatz 1 und § 28 Absatz 2, die zwischen dem 1. März 2020 und dem Ablauf des 30. September 2021 bestanden, können auf Antrag um bis zu zwölf Monate über die jeweils in diesen Vorschriften genannte Höchstdauer verlängert werden. Nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Hochschulbereich vom 8. September 2020 (HmbGVBl. S. 431) in der am 31. März 2023 geltenden Fassung oder aufgrund einer nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 des Gesetzes zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Hochschulbereich erlassenen Rechtsverordnung gewährte Verlängerungszeiten werden angerechnet. § 24 bleibt unberührt.