§ 27 HmbGDG - Datenübermittlung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbGDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2120-1
(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst darf personenbezogene Daten an andere öffentliche Stellen nur übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben oder der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlich ist und die Daten entsprechend dem Zweck ihrer Erhebung genutzt werden. Der Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle muss eine Rechtsvorschrift nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zu Grunde liegen.
(2) Eine Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen zu anderen als den ursprünglichen Zwecken ist zulässig, wenn
- 1.
dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit erforderlich ist oder
- 2.
sie zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach den Vorschriften des Öffentlichen Gesundheitsdienstes oder von sonstigen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung von Vorschriften des Öffentlichen Gesundheitsdienstes stehen, erforderlich ist und gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen,
- 3.
sie der Bearbeitung von Eingaben, parlamentarischen Anfragen oder Aktenvorlageersuchen der Bürgerschaft dient und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht entgegenstehen.
Eine für die Übermittlung notwendige Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sind zur Offenbarung ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben anvertrauter oder sonst bekannt gewordener Geheimnisse befugt, soweit dies zum Erreichen der in Satz 1 genannten Zwecke erforderlich ist.
(3) Eine Übermittlung an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt, die empfangende Stelle ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und die Betroffenen nach Maßgabe des § 24 Absatz 2 Satz 2 eingewilligt haben.