§ 20 HmbDSG
Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG)
Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG)
Landesrecht Hamburg
Sechster Abschnitt – Die beziehungsweise der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
§ 20 HmbDSG – Ernennungsvoraussetzungen
Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit muss die Befähigung zum Richteramt oder für die Laufbahn Allgemeine Dienste in der Laufbahngruppe 2 mit Zugang zum zweiten Einstiegsamt haben und die zur Erfüllung ihrer beziehungsweise seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen.