Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 79 HmbDG
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Landesrecht Hamburg

Teil 9 – Vollstreckung, Verwertungsverbot, Begnadigung

Titel: Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 79 HmbDG – Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte

(1) Eintragungen in der Personalakte über einen Verweis dürfen nach zwei Jahren, über eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts nach drei Jahren, über eine Zurückstufung nach sieben Jahren oder nach vorheriger Wiederverleihung eines Amtes mit mindestens dem früheren Grundgehalt bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Die über diese Disziplinarmaßnahmen entstandenen Vorgänge einschließlich der Unterlagen über ein wegen derselben Tatsachen eingeleitetes Strafverfahren oder Bußgeldverfahren sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten.

(2) Nach dem Eintritt des Verwertungsverbots gilt die Beamtin oder der Beamte als von Disziplinarmaßnahmen nicht betroffen, insbesondere dürfen bereits aus der Personalakte entfernte und vernichtete Vorgänge über Disziplinarmaßnahmen bei weiteren Disziplinarmaßnahmen nicht berücksichtigt werden.

(3) Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme.

(4) Die Frist endet nicht, solange

  1. 1.
    gegen die Beamtin oder den Beamten ein Strafverfahren, ein Bußgeldverfahren oder ein Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist,
  2. 2.
    wegen eines Dienstvergehens eine Klage aus dem Beamtenverhältnis anhängig ist,
  3. 3.
    eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf,
  4. 4.
    eine Entscheidung über die Kürzung der Dienstbezüge noch nicht vollstreckt ist oder
  5. 5.
    ein gerichtliches Verfahren über die Beendigung des Beamtenverhältnisses oder über die Geltendmachung von Schadenersatz gegen die Beamtin oder den Beamtin anhängig ist.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten sinngemäß für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben. Die Frist beträgt, wenn das Disziplinarverfahren nach dem Ergebnis der Ermittlungen wegen Nichterweislichkeit eines Dienstvergehens (§ 32 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative) eingestellt worden ist, drei Monate und im Übrigen zwei Jahre. Soweit in den Disziplinarvorgängen nach Satz 1 Nummer 1 Feststellungen getroffen sind, die die Beamtin oder den Beamten belasten, gilt Absatz 2 sinngemäß.

(6) Die Beamtin oder der Beamte kann beantragen, dass die Entfernung unterbleibt oder die Vorgänge gesondert aufbewahrt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem der Beamtin oder dem Beamten die bevorstehende Entfernung mitgeteilt und sie auf ihr oder er auf sein Antragsrecht und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. Wird der Antrag gestellt, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken.